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Was ist ein
Schutzvertrag?
Wenn jemand ein Tier aus der Obhut einer
Tierschutzorganisation oder eines Tierheimes übernimmt, muss normalerweise ein
Schutzvertrag unterzeichnet werden.
In diesem Vertrag sind alle relevanten Angaben, das übernommene Tier betreffend
(Rasse, Alter, Impfungen, Chip Nr., etc.) notiert und auch die Daten des neuen
Tierhalterse (Name, Adresse, Telefon) sowie eine Kurzbeschreibung der
Haltungsbedingungen (Kinder, Garten, andere Haustiere, etc.) sind erfasst.
Obwohl jeder Verein bzw. Organisation seine eigenen Verträge verwendet, weichen
sie untereinander nur in geringen Details ab .
In allen Schutzverträgen verpflichtet sich der neue Tierhalter, das übernommene
Tier immer artgerecht zu halten, es gut zu pflegen, eventuelle Krankheiten und
Verletzungen umgehend tierärztlich behandeln zu lassen.
Im allgemeinen dürfen Hunde nicht im Zwinger oder an der Kette gehalten werden
und es muss Sorge getragen werden, dass keine Fortpflanzung stattfindet.
Katzen müssen bei Geschlechtsreife kastriert werden !
Es darf auf keinen Fall gezüchtet werden, um weiteres Tierelend zu
verhindern.
Tiere aus Tierschutzorganisationen und Tierheimen dürfen niemals ohne
Einwilligung des jeweiligen Vereines an Dritte weitergegeben werden. Sollte das
Tier nicht mehr gehalten werden können, ist es an den verantwortlichen
Tierschutzverein zurück zu geben.
Der zukünftige Tierhalter erklärt sich weiters mit einem angekündigten späteren
Besuch von Mitarbeitern des Vereines einverstanden, um sich vom Wohlergehen des
Tieres überzeugen zu können.
Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Tierhalter, wie bei jedem anderen
privatrechtlichen Vertrag auch, die Vertragsbedingungen einzuhalten.
Sollte nun eine Kontrolle zeigen, dass das Tier entgegen diesen schriftlichen
Vereinbarungen leben muß (sprich z.B. ein Hund an der Kette vorgefunden wird),
hat der Tierschutz aufgrund dieser Schutzverträge eine solide Handhabe gegen den
Tierhalter.
Es gibt Gerichtsurteile, die den Vertragsbruch strafen und den Tierschützern in
vollem Umfang Recht geben - und zwar unabhängig von Expertengutachten oder
amtstierärztlichen Aussagen .
Das Strafmaß geht von der Zahlung eines Bußgeldes an den Verein/die Organisation
und der Übernahme der Gerichtskosten bis zur Herausgabe des Tieres an den
Tierschutz.
Diese Maßnahme geschieht ausschliesslich zum Schutz des vermittelten Tieres !
Es ist selbstverständlich auch allen Privatpersonen zu raten, bei der Weitergabe
eines Tieres, solch einen Schutzvertrag unterfertigen und sich jedenfalls einen
Personalausweis zeigen zu lassen.
Ein ehrlicher Interessent und Tierfreund wird diese Vorsichtsmaßnahme zweifellos
verstehen und anstandslos solch einen Schutzvertrag unterzeichnen.
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Was ist die
Schutzgebühr?
Da immer wieder Fragen zur eingehobenen
Schutzgebühr auftreten, möchten wir nachstehend eine kurze Erklärung dazu
abgeben:
Die Schutzgebühr ist kein "Preis" den wir für unsere Tiere einheben.
Sie dient, wie der Name schon sagt, in erster Linie dem Schutz der Tiere.
Leider ist vielen Menschen das, wofür sie bezahlen müssen, mehr wert, als das,
was sie umsonst bekommen. Geschenktes nimmt man oftmals sofort, bei allem was
Geld kostet überdenkt man seine Entscheidung vielleicht doch etwas genauer und
besser.
Diese Einstellung auch einem Tier gegenüber zu haben, mag für einen Tierfreund
sehr befremdend und unwahrscheinlich erscheinen, leider zeigt uns aber die
langjährige Erfahrung, dass sehr viele Tiere nur geschenkt aufgenommen
werden würden !
Das Schicksal von vergebenen Tieren an solche Interessenten ist mehr als
ungewiss und steht meistens unter keinem guten Stern.
Hier einige sehr negative Beispiele aus unserer langjährigen Erfahrung mit
"Interessenten" für kostenlos abzugebende Tiere:
- Privater Weiterverkauf wird von Anfang
an angestrebt (speziell von Rassetieren und Welpen)
- Katzen werden gesucht um Hunde scharf zu machen
- Hunde und Katzen werden nur für dunkle religiöse Rituale missbraucht
- Verwendung für private Zuchtzwecke aus reiner Geldmacherei
- Weiterverkauf an Tierlabors oder in den Tierversuch
- Einige Leute lassen kostenlos erworbene Tiere bei Bedarf nicht tierärztlich
versorgen (kostet ja mehr als die Anschaffung ! - dies kommt leider sehr oft bei
Kleintieren vor !)
- Kleintiere werden nur wegen des mitgegebenen Zubehörs (Käfige, Terrarien,
Kratzbäume) aufgenommen um dann entsorgt zu werden - das Zubehör wird veräußert.
In jedem Fall sind die Beweggründe von unseriös bis schockierend und jeder
Tierfreund, der die Verantwortung für ein Tier übernommen hat, muss bei der
Weitergabe den größt möglichen Schutz für dieses Tier anstreben !
Dazu gehört einfach eine gewisse Kontrollmöglichkeit auch nach der Vergabe
(gewährleistet wenn ein Schutzvertrag unterschrieben ist), das persönliche
Bringen des Tieres in sein neues Zuhause und eben auch ein Schutzvertrag
und eben die Schutzgebühr.
Aber eine Schutzgebühr ist auch als Beitrag zu den angefallenen Unkosten sehr
wichtig !
Immer wieder hören wir von Leuten: "seid doch froh wenn Ihr eure Tiere
loswerdet! Doch uns geht im Tierschutz absolut nicht ums schnelle "Loswerden",
sondern darum, für jedes einzelne Tier das bestmögliche Zuhause zu finden und
auch für weitere Schützlinge die bestmögliche Betreuung und tierärztliche
Versorgung gewährleisten zu können. UND DAS KOSTET VIEL GELD !
Die Schutzgebühr dient nicht nur dem Schutz der vermittelten Tieren sondern ist
auch ein notwendiger Beitrag zu den täglich anfallenden Ausgaben.
Speziell bei privaten Tierschutzorganisationen, die keine öffentlichen
Zuwendungen erhalten, ist es dringend notwendig, wenigstens einen kleinen Teil
der angefallenen Kosten wieder einzunehmen. Bei seriösen Tierschützern werden
diese Einnahmen sicher zu 100% wieder für Tierarztkosten und Verpflegung von
bedürftigen Tieren aufgewendet und sollte daher für jeden Tierfreund zu
akzeptieren sein.
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Wie hoch
ist die Schutzgebühr?
Welpen : 220 Euro
Rüden: 220 Euro
Hündinnen: 250 Euro
Alte oder "spezielle" Hunde:
Freiwillige Spende
Rufen
Sie uns an -
02243/26990
oder
0676/3221064,
bzw. schicken Sie uns ein Mail (Kontakt).
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Darf Wuffi erben???
Wenn Herrchen stirbt – kann Hund Erbe sein?
Quelle: Autor: Dr. Michael Billeth, Notar / WUFF-Ausgabe: 2003-04)
Kann man seinen Hund als Erben einsetzen? Für Franz M. ist nach dem Tod seiner
Frau sein fünfjähriger Schäferhund Rex der einzige Weggefährte. Da der
78-jährige Franz M. schwer krank ist, sorgt er sich auch um die Zukunft von Rex.
Nach dem Ableben des Herrn M. wären seine beiden Neffen gesetzlich
erbberechtigt, die jedoch für Haustiere nichts übrig haben. Über das Hundeleben
nach dem Tod des Hundehalters
Die Rechtsordnung sieht für Tiere zahlreiche Sondervorschriften vor, wie
beispielsweise den strafrechtlichen Tatbestand der Tierquälerei. Erbrechtlich
jedoch gilt ein Tier vor dem Gesetz als eine Sache, nicht anders als
beispielsweise ein altes Nachtkästchen oder ein Golfschläger. Niemand kann daher
seinen Hund testamentarisch als Erben einsetzen, sondern höchstens die „Sache“
Hund einer bestimmten, hoffentlich geeigneten, Person vermachen. Im Falle des
Herrn M. würde Rex ohne eine letztwillige Verfügung des Hundebesitzers wohl
gnadenlos in ein Tierheim abgeschoben, wenn dem Hund schon nichts Schlimmeres
passieren sollte. Nun hat ein Bekannter des Herrn M., der auch einen großen
Garten besitzt, schon in Aussicht gestellt, im Ernstfall eventuell Rex zu
übernehmen.
Letztwillige Verfügung als Absicherung
Für Herrn M. ist nunmehr Folgendes von Bedeutung: Einerseits muss im Ernstfall
sein Bekannter gegenüber seinen Neffen das Recht haben, Rex herauszuverlangen,
um ihm ein neues Zuhause bieten zu können. Andererseits kostet die Haltung des
Tieres auch Geld. Schließlich soll auch die Sicherheit gegeben sein, dass der
Bekannte des Herrn M. Rex wirklich ordnungsgemäß versorgt.
Juristisch wäre eine einwandfreie letztwillige Verfügung durch Herrn M.
erforderlich, die Folgendes beinhalten sollte: Rex müsste seinem künftigen
Herrchen vermacht werden. Weiters sollte diesem Tierliebhaber, wenn er nicht als
Universalerbe eingesetzt wird, doch ein bedeutender Vermögenswert, am besten ein
entsprechender Geldbetrag vermacht werden. Hierbei sollte dem künftigen Herrchen
von Rex als so genannte Auflage in der letztwilligen Verfügung vorgegeben
werden, dass er das Tier tatsächlich entsprechend versorgt. Durch einen
vermachten Geldbetrag stünden auch die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die
Verpflichtung des namhaft gemachten Tierliebhabers ginge übrigens bei dessen
Ableben ebenso auf seine Erben über wie der vermachte Geldbetrag.
Die Sicherheit, dass Rex schließlich tatsächlich entsprechend versorgt wird und
der neue Hundebesitzer nicht sein Wort bricht, besteht in Folgendem: Bei
Nichterfüllung der genannten Auflage hätten die Neffen des Herrn M. als
gesetzliche Erben einen klagbaren Anspruch. In diesem Fall nämlich könnten die
ohnehin auf das Geld lauernden Neffen den kompletten Geldbetrag vom
Wortbrüchigen herausverlangen.
Nähere Auskünfte zu diesem Thema erteilt Notar Dr. Billeth unentgeltlich
unter der Telefonnummer +43 (0)2742/21888. Hinweis: Aus rechtlichen Gründen muss
dieser Telefonservice auf Österreich beschränkt bleiben.
Wuffi kann nicht Erbe werden, aber es gibt Möglichkeiten, für Wuffi
vorzusorgen
Auch wenn man immer wieder mal liest, dass ein Hund Erbe eines großen Vermögens
geworden sei – weder in einem europäischen Land noch in den USA können Hunde
testamentarisch als Erben eingesetzt werden. Ein diesbezügliches Testament ist
aufgrund der fehlenden „Rechtsfähigkeit“ von Tieren ungültig. Wenn Sie
beispielsweise in Ihrem Testament Ihrem Wuffi 10.000 Euro „vermachen“, schaut
Ihr Hund durch die Finger, sprich Pfoten. Tiere gelten zwar verfassungsmäßig
zunehmend nicht mehr als Sachen, in erbrechtlicher Hinsicht bleiben sie de facto
aber „Sachen“. Und eine Sache kann nicht Erbe werden. Sehr wohl aber könnte man
Wuffi seinerseits an eine Person vererben bzw. als Vermächtnis einsetzen, die
sich weiter um ihn kümmern wird. Selbstredend, dass dies noch zu Lebzeiten
besprochen und ausgemacht wurde!
Tierheim oder Tierschutzorganisationen als Erbe
Nicht wenige Zeitgenossen setzen Tierheime, denen sie vertrauen, als Erben ein
und verbinden dies mit der Auflage, dass für Wuffi ein gutes neues Zuhause
gefunden und er gut versorgt werden müsse. Derartige Auflagen können im
Testament sehr vielgestaltig und phantasievoll erfolgen, damit es dem Hund nach
dem Tod des Herrchens gut geht. Da es bei Testamenten, in denen Tierheime als
Erben eingesetzt werden, nicht selten zu Anfechtungen des Testaments durch
Verwandte kommt, die plötzlich ihr Interesse für den Verstorbenen (genauer:
seinen Nachlass) entdecken, empfiehlt sich die Aufsetzung eines Testamentes in
der Regel mit Hilfe eines Notars, auch wenn dies mit Kosten verbunden ist
(Auskünfte über Notare in Ihrer Region siehe unten). Aber dann haben Sie
wenigstens die Sicherheit, dass Ihr letzter Wille auch wirklich IHR Wille
bleibt.
- Österr. Notariatskammer, Landesgerichtsstr. 20, A-1010 Wien,
Tel.: +43 (0)1/ 402 45 09-0, www.notar.at
- Deutschland: Bundesnotarkammer, Mohrenstr. 34, D-10117 Berlin,
Tel.: +49 (0)30/ 3 83 86 60, www.bnotk.de
- Schweizerischer Notarenverband, www.notairessuisses.ch
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