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Hier erfahren sie mehr über folgende Themen

 

Was ist ein Schutzvertrag? 

Was ist die Schutzgebühr?

Wie hoch ist die Schutzgebühr?

Darf Wuffi erben???

 

 

Was ist ein Schutzvertrag? 

Wenn jemand ein Tier aus der Obhut einer Tierschutzorganisation oder eines Tierheimes übernimmt, muss normalerweise ein Schutzvertrag unterzeichnet werden.

In diesem Vertrag sind alle relevanten Angaben, das übernommene Tier betreffend (Rasse, Alter, Impfungen, Chip Nr., etc.) notiert und auch die Daten des neuen Tierhalterse (Name, Adresse, Telefon) sowie eine Kurzbeschreibung der Haltungsbedingungen (Kinder, Garten, andere Haustiere, etc.) sind erfasst.

Obwohl jeder Verein bzw. Organisation seine eigenen Verträge verwendet, weichen sie untereinander nur in geringen Details ab .
In allen Schutzverträgen verpflichtet sich der neue Tierhalter, das übernommene Tier immer artgerecht zu halten, es gut zu pflegen, eventuelle Krankheiten und Verletzungen umgehend tierärztlich behandeln zu lassen.

Im allgemeinen dürfen Hunde nicht im Zwinger oder an der Kette gehalten werden und es muss Sorge getragen werden, dass keine Fortpflanzung stattfindet.
Katzen müssen bei Geschlechtsreife kastriert werden !
Es darf auf keinen Fall gezüchtet werden, um weiteres Tierelend zu verhindern.

Tiere aus Tierschutzorganisationen und Tierheimen dürfen niemals ohne Einwilligung des jeweiligen Vereines an Dritte weitergegeben werden. Sollte das Tier nicht mehr gehalten werden können, ist es an den verantwortlichen Tierschutzverein zurück zu geben.

Der zukünftige Tierhalter erklärt sich weiters mit einem angekündigten späteren Besuch von Mitarbeitern des Vereines einverstanden, um sich vom Wohlergehen des Tieres überzeugen zu können.

Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Tierhalter, wie bei jedem anderen privatrechtlichen Vertrag auch, die Vertragsbedingungen einzuhalten.

Sollte nun eine Kontrolle zeigen, dass das Tier entgegen diesen schriftlichen Vereinbarungen leben muß (sprich z.B. ein Hund an der Kette vorgefunden wird), hat der Tierschutz aufgrund dieser Schutzverträge eine solide Handhabe gegen den Tierhalter.
Es gibt Gerichtsurteile, die den Vertragsbruch strafen und den Tierschützern in vollem Umfang Recht geben - und zwar unabhängig von Expertengutachten oder amtstierärztlichen Aussagen .
Das Strafmaß geht von der Zahlung eines Bußgeldes an den Verein/die Organisation und der Übernahme der Gerichtskosten bis zur Herausgabe des Tieres an den Tierschutz.

Diese Maßnahme geschieht ausschliesslich zum Schutz des vermittelten Tieres !

Es ist selbstverständlich auch allen Privatpersonen zu raten, bei der Weitergabe eines Tieres, solch einen Schutzvertrag unterfertigen und sich jedenfalls einen Personalausweis zeigen zu lassen.
Ein ehrlicher Interessent und Tierfreund wird diese Vorsichtsmaßnahme zweifellos verstehen und anstandslos solch einen Schutzvertrag unterzeichnen.

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Was ist die Schutzgebühr?

Da immer wieder Fragen zur eingehobenen Schutzgebühr auftreten, möchten wir nachstehend eine kurze Erklärung dazu abgeben:

Die Schutzgebühr ist kein "Preis" den wir für unsere Tiere einheben.
Sie dient, wie der Name schon sagt, in erster Linie dem Schutz der Tiere.
Leider ist vielen Menschen das, wofür sie bezahlen müssen, mehr wert, als das, was sie umsonst bekommen. Geschenktes nimmt man oftmals sofort, bei allem was Geld kostet überdenkt man seine Entscheidung vielleicht doch etwas genauer und besser.


Diese Einstellung auch einem Tier gegenüber zu haben, mag für einen Tierfreund sehr befremdend und unwahrscheinlich erscheinen, leider zeigt uns aber die langjährige Erfahrung, dass sehr viele Tiere nur geschenkt aufgenommen werden würden !
Das Schicksal von vergebenen Tieren an solche Interessenten ist mehr als ungewiss und steht meistens unter keinem guten Stern.

Hier einige sehr negative Beispiele aus unserer langjährigen Erfahrung mit "Interessenten" für kostenlos abzugebende Tiere:
 

- Privater Weiterverkauf wird von Anfang an angestrebt (speziell von Rassetieren und Welpen)

- Katzen werden gesucht um Hunde scharf zu machen

- Hunde und Katzen werden nur für dunkle religiöse Rituale missbraucht

- Verwendung für private Zuchtzwecke aus reiner Geldmacherei

- Weiterverkauf an Tierlabors oder in den Tierversuch

- Einige Leute lassen kostenlos erworbene Tiere bei Bedarf nicht tierärztlich
versorgen (kostet ja mehr als die Anschaffung ! - dies kommt leider sehr oft bei
Kleintieren vor !)

- Kleintiere werden nur wegen des mitgegebenen Zubehörs (Käfige, Terrarien, Kratzbäume) aufgenommen um dann entsorgt zu werden - das Zubehör wird veräußert.



In jedem Fall sind die Beweggründe von unseriös bis schockierend und jeder Tierfreund, der die Verantwortung für ein Tier übernommen hat, muss bei der Weitergabe den größt möglichen Schutz für dieses Tier anstreben !
Dazu gehört einfach eine gewisse Kontrollmöglichkeit auch nach der Vergabe (gewährleistet wenn ein Schutzvertrag unterschrieben ist), das persönliche Bringen des Tieres in sein neues Zuhause und eben auch ein Schutzvertrag und eben die Schutzgebühr.

Aber eine Schutzgebühr ist auch als Beitrag zu den angefallenen Unkosten sehr wichtig !
Immer wieder hören wir von Leuten: "seid doch froh wenn Ihr eure Tiere loswerdet! Doch uns geht im Tierschutz absolut nicht ums schnelle "Loswerden", sondern darum, für jedes einzelne Tier das bestmögliche Zuhause zu finden und auch für weitere Schützlinge die bestmögliche Betreuung und tierärztliche Versorgung gewährleisten zu können. UND DAS KOSTET VIEL GELD !

Die Schutzgebühr dient nicht nur dem Schutz der vermittelten Tieren sondern ist auch ein notwendiger Beitrag zu den täglich anfallenden Ausgaben.
Speziell bei privaten Tierschutzorganisationen, die keine öffentlichen Zuwendungen erhalten, ist es dringend notwendig, wenigstens einen kleinen Teil der angefallenen Kosten wieder einzunehmen. Bei seriösen Tierschützern werden diese Einnahmen sicher zu 100% wieder für Tierarztkosten und Verpflegung von bedürftigen Tieren aufgewendet und sollte daher für jeden Tierfreund zu akzeptieren sein.
 

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Wie hoch ist die Schutzgebühr?

Welpen : 220 Euro 

Rüden: 220 Euro

Hündinnen: 250 Euro

Alte oder "spezielle" Hunde: Freiwillige Spende

 

 

Rufen Sie uns an -  02243/26990 oder 0676/3221064, bzw. schicken Sie uns ein Mail (Kontakt).       

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Darf Wuffi erben???

 

Wenn Herrchen stirbt – kann Hund Erbe sein?
Quelle: Autor: Dr. Michael Billeth, Notar / WUFF-Ausgabe: 2003-04)

Kann man seinen Hund als Erben einsetzen? Für Franz M. ist nach dem Tod seiner Frau sein fünfjähriger Schäferhund Rex der einzige Weggefährte. Da der 78-jährige Franz M. schwer krank ist, sorgt er sich auch um die Zukunft von Rex. Nach dem Ableben des Herrn M. wären seine beiden Neffen gesetzlich erbberechtigt, die jedoch für Haustiere nichts übrig haben. Über das Hundeleben nach dem Tod des Hundehalters

Die Rechtsordnung sieht für Tiere zahlreiche Sondervorschriften vor, wie beispielsweise den strafrechtlichen Tatbestand der Tierquälerei. Erbrechtlich jedoch gilt ein Tier vor dem Gesetz als eine Sache, nicht anders als beispielsweise ein altes Nachtkästchen oder ein Golfschläger. Niemand kann daher seinen Hund testamentarisch als Erben einsetzen, sondern höchstens die „Sache“ Hund einer bestimmten, hoffentlich geeigneten, Person vermachen. Im Falle des Herrn M. würde Rex ohne eine letztwillige Verfügung des Hundebesitzers wohl gnadenlos in ein Tierheim abgeschoben, wenn dem Hund schon nichts Schlimmeres passieren sollte. Nun hat ein Bekannter des Herrn M., der auch einen großen Garten besitzt, schon in Aussicht gestellt, im Ernstfall eventuell Rex zu übernehmen.

Letztwillige Verfügung als Absicherung
Für Herrn M. ist nunmehr Folgendes von Bedeutung: Einerseits muss im Ernstfall sein Bekannter gegenüber seinen Neffen das Recht haben, Rex herauszuverlangen, um ihm ein neues Zuhause bieten zu können. Andererseits kostet die Haltung des Tieres auch Geld. Schließlich soll auch die Sicherheit gegeben sein, dass der Bekannte des Herrn M. Rex wirklich ordnungsgemäß versorgt.
Juristisch wäre eine einwandfreie letztwillige Verfügung durch Herrn M. erforderlich, die Folgendes beinhalten sollte: Rex müsste seinem künftigen Herrchen vermacht werden. Weiters sollte diesem Tierliebhaber, wenn er nicht als Universalerbe eingesetzt wird, doch ein bedeutender Vermögenswert, am besten ein entsprechender Geldbetrag vermacht werden. Hierbei sollte dem künftigen Herrchen von Rex als so genannte Auflage in der letztwilligen Verfügung vorgegeben werden, dass er das Tier tatsächlich entsprechend versorgt. Durch einen vermachten Geldbetrag stünden auch die notwendigen Mittel zur Verfügung. Die Verpflichtung des namhaft gemachten Tierliebhabers ginge übrigens bei dessen Ableben ebenso auf seine Erben über wie der vermachte Geldbetrag.
Die Sicherheit, dass Rex schließlich tatsächlich entsprechend versorgt wird und der neue Hundebesitzer nicht sein Wort bricht, besteht in Folgendem: Bei Nichterfüllung der genannten Auflage hätten die Neffen des Herrn M. als gesetzliche Erben einen klagbaren Anspruch. In diesem Fall nämlich könnten die ohnehin auf das Geld lauernden Neffen den kompletten Geldbetrag vom Wortbrüchigen herausverlangen.

Nähere Auskünfte zu diesem Thema erteilt Notar Dr. Billeth unentgeltlich unter der Telefonnummer +43 (0)2742/21888. Hinweis: Aus rechtlichen Gründen muss dieser Telefonservice auf Österreich beschränkt bleiben.


Wuffi kann nicht Erbe werden, aber es gibt Möglichkeiten, für Wuffi vorzusorgen
Auch wenn man immer wieder mal liest, dass ein Hund Erbe eines großen Vermögens geworden sei – weder in einem europäischen Land noch in den USA können Hunde testamentarisch als Erben eingesetzt werden. Ein diesbezügliches Testament ist aufgrund der fehlenden „Rechtsfähigkeit“ von Tieren ungültig. Wenn Sie beispielsweise in Ihrem Testament Ihrem Wuffi 10.000 Euro „vermachen“, schaut Ihr Hund durch die Finger, sprich Pfoten. Tiere gelten zwar verfassungsmäßig zunehmend nicht mehr als Sachen, in erbrechtlicher Hinsicht bleiben sie de facto aber „Sachen“. Und eine Sache kann nicht Erbe werden. Sehr wohl aber könnte man Wuffi seinerseits an eine Person vererben bzw. als Vermächtnis einsetzen, die sich weiter um ihn kümmern wird. Selbstredend, dass dies noch zu Lebzeiten besprochen und ausgemacht wurde!

Tierheim oder Tierschutzorganisationen als Erbe
Nicht wenige Zeitgenossen setzen Tierheime, denen sie vertrauen, als Erben ein und verbinden dies mit der Auflage, dass für Wuffi ein gutes neues Zuhause gefunden und er gut versorgt werden müsse. Derartige Auflagen können im Testament sehr vielgestaltig und phantasievoll erfolgen, damit es dem Hund nach dem Tod des Herrchens gut geht. Da es bei Testamenten, in denen Tierheime als Erben eingesetzt werden, nicht selten zu Anfechtungen des Testaments durch Verwandte kommt, die plötzlich ihr Interesse für den Verstorbenen (genauer: seinen Nachlass) entdecken, empfiehlt sich die Aufsetzung eines Testamentes in der Regel mit Hilfe eines Notars, auch wenn dies mit Kosten verbunden ist (Auskünfte über Notare in Ihrer Region siehe unten). Aber dann haben Sie wenigstens die Sicherheit, dass Ihr letzter Wille auch wirklich IHR Wille bleibt.
 


- Österr. Notariatskammer, Landesgerichtsstr. 20, A-1010 Wien,
Tel.: +43 (0)1/ 402 45 09-0, www.notar.at

- Deutschland: Bundesnotarkammer, Mohrenstr. 34, D-10117 Berlin,
Tel.: +49 (0)30/ 3 83 86 60, www.bnotk.de

- Schweizerischer Notarenverband, www.notairessuisses.ch

 

 

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