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Klosterneuburger Tierheim Klosterneuburg Tierschutzverein Klosterneuburg |
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0676/3221064 |
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COOPER
Patentier des Monats
PATENSCHAFT Stanley braucht Paten !!!!!!!!! Stanley verbrachte sein ganzes Leben im Tierheim....... Wenn Sie eine Patenschaft für ein Tier Übernehmen wollen schicken Sie Uns bitte ein Mailtsv-klosterneuburg@gmx.at Hier finden Sie alles zu Stanley
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![]() (Mehr dazu unter Patentiere)bei uns. Um Jakob ein Artgerechtes Leben zu ermöglichen benötigen wir dringend eine grosse Aussenvoliere. Jakob sucht Sponsoren und Spender die Ihm nach 50 Jahren ein schönes Leben ermöglichen. Spendenkonto:Bank Austria Kontonummer: 00639215003 BLZ: 12000 Verwendungszweck:Voliere für Jackob IBAN: AT56 1200 0006 3921 5003 Bic: BKAUATWW ![]() Wir Aktualisieren wöchentlich den Spendeneingang Kosten:ca.2000.- Spendeneingang : 150.- DANKE IM NAMEN VON JAKOB ![]() Wichtiges zur Schildkrötenhaltung
Schildkröten
und Landschildkröten insbesondere
versprühen einen ganz eigenen Charme. Kinder und
Erwachsene sind gleichermaßen von den gepanzerten
Reptilien fasziniert. Wie anspruchsvoll Schildkröten in
ihrer Haltung sind, weiß aber kaum jemand.
Wissenswertes:
Schildkröten stehen seit einigen Jahren unter Artenschutz und
dürfen ohne eine sogenannte EU-Bescheinigung weder gekauft noch
verkauft werden. Hast du eine Schildkröte erworben, muss das Tier
innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde gemeldet
werden.
Haltung:
Landschildkröten haben in Terrarien nichts verloren, da sie sich
gerne in einem großen Radius bewegen. Man sollte ihnen im Garten
ein großes Areal von mindestens 10 qm² einrichten und es mit
unterschiedlichen Untergründen und Versteckmöglichkeiten
abwechslungsreich gestalten. In unserer Klimazone benötigen die
Schildkröten zusätzlich einen warmen Platz, wofür sich
beispielsweise ein kleines, beheizbares Gewächshaus eignet.
Fütterung:
Die gepanzerten Reptilien ernähren sich ausschließlich von
Wildpflanzen und – kräutern und beseitigen so manches
Unkraut im Garten mit Genuss. Auf ihrem Speiseplan stehen
beispielsweise Löwenzahn, Disteln und Schafgarbe. Um
zusätzlich ihren Kalziumbedarf zu decken, sollte man zerkleinerte
Eier- oder Sepiaschalen zur Verfügung stellen.
Selbstverständlich muss auch stets frisches Wasser vorhanden sein.
Kinder: Landschildkröten sind Beobachtungstiere und sollten von Kindern nicht herumgetragen oder als Spielzeug verwendet werden. Die Tiere zu füttern und ihnen zuzuschauen kann dennoch sehr spannend für den Nachwuchs sein. Wichtig ist, dass Eltern für unliebsame Pflichten wie das Reinigen des Auslaufs gerade stehen. Besonderheit: Schildkröten halten Winterruhe, auf die man sich als Besitzer einstellen muss. Während der Winterstarre werden die Herzfrequenz, die Atmung, die Körperbewegung und der Stoffwechsel heruntergefahren. Meist im Oktober lässt die Aktivität der Schildkröten nach. Man überwintert das Tier am besten in einer ca. 70x70x80 cm großen Kiste mit ausreichend vielen Öffnungen zur Belüftung. Bei einer Raumtemperatur von +5° Grad bis +8° Grad Celsius wird die Schildkröte nach drei bis vier Monaten von selbst erwachen. Tipp vom Experten: „In der Natur leben Schildkröten in kleinen Gruppen. Man tut den Tieren einen Gefallen, wenn man sie mindestens zu zweit hält. Auch wenn man es nicht vermuten mag, zeigen sie doch ein erstaunliches Sozialverhalten.“
Quelle:Krone.at
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CHIPPFLICHT Die Änderung des bestehenden Tierschutzgesetzes § 24 /Abs. 3 regelt das
elektronische Kennzeichnen von Hunden neu:
Welpen, die nach dem 30. Juni 2008 geboren werden, müssen spätestens bis
zum 3. Lebensmonat gechippt und in eine Datenbank eingetragen werden. Noch nicht gechippte erwachsene Hunde müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 elektronisch gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein. Aktuell - Chippflicht in Österreich ab 30. Juni 2008
Auf
Grund der neuen gesetzlichen Bestimmungen, müssen Welpen
spätestens mit einem Alter von drei Monaten, mittels Mikrochips
gekennzeichnet werden.
Alle Hunde die vor dem 30. Juni 2008 geboren wurden, haben noch etwas Zeit und müssen erst bis 31. Dezember 2009 gekennzeichnet werden. Bereits gekennzeichnete Hunde sind bis spätestens 31. Dezember 2009 zu melden. Die neuen Bestimmungen im Wortlaut des Gesetzes:
§ 24a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000. (2) Zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oderzurückgelassener Hunde auf ihren Halter sind folgende Daten (Stammdaten)gemäß Abs. 4 und 6 zu melden und zu erfassen: 1.
personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem
Eigentümerdes Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
a) Name, b) Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises, c) Zustelladresse, d) Kontaktdaten, e) Geburtsdatum; f) Datum der Aufnahme der Haltung g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres. 2. tierbezogene Daten: a) Rasse, b) Geschlecht, c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer), e) im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe(z.B. Beschlagnahme), f) Geburtsland, g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises, h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe desImpfstoffes, falls vorhanden. (3)
Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines
zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des
Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind
spätestens mit einemAlter von drei Monaten, jedenfalls aber vor
der ersten Weitergabe so zu
kennzeichnen.
Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden,
müssenentsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen
gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz
kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen
funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
4 von 6 291 der Beilagen XXIII. GP - Beschluss NR - Gesetzestext (4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Weitergabe unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis e zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. f und g gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal: 1. vom Halter selbst oder
2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle. (5) Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen. (6)
Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer in der in Abs. 4
Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben.
Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder
Eigentümerwechsels ist von der
Datenbank
eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres
nicht vorschriftsgemäß gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem
Geburtsjahr des Hundes die automatische Löschung des gesamten
Stammdatensatzes aus dem Register.
(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 TSchG oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen,dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze ermitteln können." Quelle: www.animaldata.com
Wir sind Mitglied im Niederösterreichischen Tierschutzverband! |
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